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Prinzipiell begrenzt natürlich jede spezifische Anforderung in einer Ausschreibung den möglichen Bieterkreis (z.B. die Beschaffung von Elektroautos, Ökostrom oder von Farben mit dem Blauen Engel etc.). Entscheidend ist die Frage, ob die Begrenzung gerechtfertigt ist und bis zu welchem Grad sie reicht. Europarechtlich und -politisch ist eine Begrenzung des Wettbewerbs aus wichtigen Gründen zulässig, diese Begrenzung darf nur nicht der eigentliche Zweck sein. Solche wichtigen Gründe sind - insbesondere seit der Novellierung des Vergaberechts - der Umweltschutz. Hier steht insbesondere der Klimaschutz als einem der zentralen umweltpolitischen Ziele der europäischen Union im Vordergrund. Die Ausschreibung von kurzen Wegen, z.B. unter Bezugnahme auf das Umweltzeichen HOLZ VON HIER (Low Carbon Timber), stellt nicht per se eine Beschränkung des Wettbewerbs dar. Es spezifiziert lediglich die Anforderungen an das zu verwendende Material. Die Zertifizierung der Produkte steht jedem Bieter offen, der die Kriterien einhält. HOLZ VON HIER ist zudem auch keine nationale Begrenzung des Bieterkreises, da im Zweifel Holz aus dem Nachbarland klimafreundlicher ist, als Holz aus weiter entfernten Teilen des eigenen Landes.